Aktuelles: Gemeinde Lenningen

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Sicher durch den Winter

icon.crdate14.12.2022

Infos zur Räum- und Streupflicht für Anlieger

Die Mitarbeiter des Bauhofs sind im Winter besonders gefordert. Denn sie sorgen mit zehn Mitarbeitern und gemeinsam mit einem beauftragten Unternehmen dafür, dass der innerörtliche Verkehr auf den Straßen trotz Eis und Schnee weiter fließen kann. Für das Räumen und Streuen von Gehwegflächen sind die Anlieger verantwortlich. Die Gemeinde Lenningen weist deshalb auf die Regelungen der Reinigungs-, Räum- und Streusatzung hin.


Wann muss geräumt und gestreut werden?

Die Wege müssen an Werktagen bis spätestens 07:00 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 08:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet, unabhängig vom Wochentag, um 21:00 Uhr.


Welche Flächen betreffen die Verpflichtungen?
 

  • Gehwege:
    Die Satzung gilt für Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortschaft. Als Gehwege gelten auch öffentliche Fuß- und Treppenwege, die unabhängig von einer öffentlichen Straße geführt werden.
     
  • Seitenstreifen:
    Ebenfalls unter die Satzung fallen Fahrbahnstreifen in einer Breite von 1,20 Metern am Rande der Fahrbahn, falls Gehwege auf keiner Seite vorhanden sind.
     
  • Verkehrsberuhigte Bereiche/ Fußgängerzonen:
    Am Rande von verkehrsberuhigten Bereichen liegende Flächen sind ebenfalls in einer Breite von 1,20 Metern freizuhalten.
     
  • Gemeinsame Geh- und Radwege:
    Hier gilt die gleiche Regelung wie für Gehwege.


Für wen gelten die Pflichten?

Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen Anlieger, also Eigentümer, Pächter, Vermieter oder - je nach Mietvertrag - auch die Mieter selbst, für ein sicheres Passieren der an Straßen, Parkflächen usw. angrenzenden Geh- und Radwege sorgen.

Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt.

Sind laut Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gemeinsame Verantwortung.


Wer räumt bei einseitigen Gehwegen?

Nur die Straßenanlieger sind nach der Satzung zum Reinigen, Streuen und Räumen verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg liegt.


In welcher Breite ist zu räumen und zu streuen?

Auf Gehwegen und gemeinsamen Fuß- und Radwegen ist in einer solchen Breite zu räumen oder zu streuen, dass für Fußgänger und Radfahrer ein gegenseitiges Begegnen möglich ist - in der Regel gilt eine Breite von mindestens 1,20 Metern. Die Wege müssen zudem lückenlos und auf ganzer Länge der Straßengrenzen des jeweiligen Anlieger-Grundstückes geräumt bzw. gestreut werden.

Gibt es keinen Gehweg, so gilt nach der Satzung der Gemeinde Lenningen eine Räum- und Streupflicht für die seitliche Fläche am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,20 Metern. Diese Regelung trifft auch auf verkehrsberuhigte Bereiche zu.
 

Wohin mit dem geräumten Schnee und Eis?

Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Geräumter Schnee oder geräumtes Eis darf nicht in Straßenrinnen und auf Straßeneinläufen abgelagert werden. Ist dies aus Platzgründen nicht zu vermeiden, sind die Straßenrinnen und Straßeneinläufe nach Eintreten von Tauwetter so frei zu machen, dass Schmelzwasser abfließen kann.


Mit was ist zu streuen?

Zum Bestreuen der Gehwege muss abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche
verwendet werden. Die Verwendung von Salz, salzhaltigen oder sonstigen auftauend wirkenden Stoffen ist nicht erlaubt.


Was passiert bei Verletzung der Räum- und Streupflicht?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig Gehwege nicht gemäß der Satzung reinigt, räumt bzw. bestreut oder begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße belegt werden.


Gemeinsam klappt es besser!

Vielen alten und kranken Bürgerinnen und Bürgern fällt das Einhalten der Winterpflichten schwer. Unterstützen Sie deshalb bitte Ihre hilfsbedürftigen Mitmenschen.